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Sonntag, 05. Februar 2012
In dieser neuen Rubrik wollen wir Sie künftig über Rechtsfragen informieren und Ihnen entsprechendes Material an die Hand geben. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit der hier bereitgestellten Beiträge keine Verantwortung übernehmen können. Sie haben interessante Materialien gefunden und können uns das Einverständnis zum Nachdruck belegen? Dann freuen wir uns über Ihre Zuschrift an info@tsdev.org (Dateien bitte als PDF mit genauer Quellenangabe beifügen). Abbildung: © Photocase.de, Fotograf: blackfish |


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Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte, in dem auch unser Verein Mitglied ist, hat die diesjährige Version des Steuermerkblattes für Familien mit behinderten Kindern veröffentlicht.
Dieser Ratgeber kann als PDF-Datei heruntergeladen werden. Wer die gedruckte Version bestellen möchte, sende bitte einen an sich adressierten und mit 55 Cent frankierten Rückumschlag DIN lang an den
Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.
Stichwort "Steuermerkblatt"
Brehmstr. 5-7
40239 Düsseldorf
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Spezielle
Belange von Kindern werden in der Richtlinie verankert Zukünftig sind im
Einzelfall auch Pflegemaßnahmen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege zu Lasten
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig, die nicht im
Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) enthalten sind. Einen entsprechenden Beschluss fasste
der G-BA. Mit dieser
Öffnungsklausel können Pflegeleistungen außerhalb des Leistungsverzeichnisses
verordnet werden, wenn sie medizinisch erforderlich, wirtschaftlich und
Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans sind. So sind im Einzelfall
Maßnahmen, wie etwa spezielle Bewegungsübungen oder kontinuierliche Blutzuckermessungen
verordnungsfähig.Der Beschluss wurde vor
dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung gefasst, wonach der G-BA zwar die Befugnis
hat, ein verbindliches Leistungsverzeichnis der häuslichen
Krankenpflegemaßnahmen in Richtlinien vorzugeben, dass darüber hinaus jedoch in
medizinisch begründeten Einzelfällen weitere Pflegeleistungen verordnungsfähig sein
können. Um die Versorgung
kranker Kinder zu verbessern, hat der G-BA noch eine weitere Änderung der
Richtlinien vorgenommen. Demnach können die speziellen Belange von Kindern bei der
Verordnung von häuslicher Krankenpflege in Zukunft besser und gezielter berücksichtigt
werden. So sieht der Beschluss vor, dass beispielsweise umfangreichere
Anleitungs- und Schulungsmaßnahmen der häuslichen Krankenpflege von Kindern und
deren Eltern oder Betreuungspersonen zu Lasten der GKV erbracht werden können.Die Richtlinie ist zum
27. Juni 2007 in Kraft getreten. Mehr dazu unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse/ Quelle: Pressemitteilung
des Gemeinsamen Bundesausschusses
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In jüngster Zeit versuchen Sozialhilfeträger, bei vollstationärer Unterbringung von behinderten Menschen das Kindergeld oder Teile davon abzuzweigen. Über die Rechtslage informiert Sie ein Merkblatt des Landesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg e.V., das wir Ihnen im Rahmen unserer Mitgliedschaft im Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte (BVKM) - www.bvkm.de - zugänglich machen.
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Copyright by Tuberöse Sklerose Deutschland e.V.
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26. FEB
Zum ersten Regionalgruppen-Treffen Rheinland-Pfalz des Tuberöse Sklerose Deutschland e. V. sind ...
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- 25. März 2012, diesmal in der Hessisc...
28. APR
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29. APR
Nähere Informationen stellen wir demnächst zur Verfügung.
25. MAY
Austausch- und Regenerationswochenende für Mütter von TSC-betroffenen Kindern, in Bad Salzschlirf.
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