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Schutz vor Diskriminierung gilt auch für Eltern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. September 2025 entschieden, dass der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung auch für Eltern gilt, die sich um ihr behindertes Kind kümmern: Arbeitgeber müssen Arbeitsbedingungen so gestalten, dass diese Eltern ihre Betreuungspflichten wahrnehmen können – etwa durch flexible Arbeitszeiten oder angepasste Einsatzpläne. 

 

Geklagt hatte eine Mutter aus Italien, die dauerhaft feste Arbeitszeiten forderte, damit sie sich um ihren schwerbehinderten Sohn kümmern konnte. Damit weitet der EuGH den Diskriminierungsschutz ausdrücklich auf sogenannte mittelbare Mitdiskriminierung aus: Auch wer selbst nicht behindert ist, darf im Beruf nicht benachteiligt werden, weil er oder sie Verantwortung für ein behindertes Kind trägt. Das Urteil stützt sich auf die EU-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG, die Charta der Grundrechte der EU sowie die UN-Behindertenrechtskonvention.

 

Das Urteil bestätigt, dass Betreuungs- und Unterstützungsbedarfe im Arbeitsalltag rechtlich berücksichtigt werden müssen. Es ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Teilhabe für Familien mit behinderten Kindern: Eltern können sich künftig stärker auf ihr Recht berufen, Arbeitsbedingungen zu verlangen, die eine Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen.

 

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